Das VerpackG wurde am 5. Juli 2017 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und ist planmäßig am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Zum 01. Juli 2022 treten einige Veränderungen des Verpackungsgesetzes in Kraft. Darunter u.a. die Pflicht für die Letztvertreiber von Serviceverpackungen, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren. Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Lizenzpflicht!!
Den Verpackungsgesetz erhalten sie direkt beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Änderungen zum 01.07.2022
Die bisherige Registrierungspflicht richtete sich ausschließlich an Hersteller/Vertreiber von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Durch die Novellierung des VerpackG wurde diese Pflicht auf sämtliche Verpackungen ausgeweitet. Die erweiterte Registrierungspflicht gilt für folgende Verpackungsarten:
Kundeninformation zum Verpackungsgesetz
Seit dem 01.01.2019 gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz. Das Verpackungsgesetz gilt für alle Verpackungen, die in Deutschland in den Verkehr gebracht werden.
Händler müssen sich zur Sicherstellung der flächendeckenden Rücknahme und Verwertung der entsprechenden Verpackungsabfälle einem (Dualen) System anschließen und sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. GREEN ist unter der Nummer DE 533 259 406 9980 registriert.
Für die in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen Gebühren an ein Duales System abgeführt werden. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
1.Sie melden sich selber bei einer solchen Stelle an und führen die Gebühren selber ab. Dann liefern wir Ihnen die Produkte ohne Lizenzgebühren.
2.Wir übernehmen das ganze Procedere, entrichten die Gebühren und kümmern uns um den ganzen bürokratischen Teil und Sie müssen nichts tun. D.h. wir rechnen für jeden Artikel die per kg (!) zu entrichtenden Gebühren aus und stellen Ihnen diese extra ausgewiesen in Rechnung.
Die Wahl haben Sie, aber Sie müssen sich für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden. Verstöße sehen Bußgelder bis 200.000€ vor, sowie im Zweifel weitere Nachzahlungen, Sanktionen oder Schadensersatzforderungen.
350098 Kunststoffeimer mit Deckel & Bügel grün 1,2l (360 Stück) 140,95€
L350098 Lizenzgebühr (für diesen Artikel) 21,84€
Stehen auf einem Lieferschein/Rechnung Verpackungsprodukte mit einem L, so haben wir diese Artikel von Lieferanten erhalten, die für ihre Produkte schon die Lizensierungsgebühren entrichtet haben. Hier ist also die Gebühr im Preis schon enthalten.
Papier/Pappe/Karton 0,30€/kg (2019 0,127€/kg)
Kunststoffe 1,0109€/kg (2019 0,656€/kg)
Sonstige Materialien 0,08€/kg (2019 0,08€)
Der Grüne Punkt
Nachfolgend haben wir Ihnen alle Verpflichtungen im neuen Verpackungsgesetz 2019 zusammengefasst. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Verpackungsgesetz und wie Sie rechtskonform ihre Verpackungen an einem dualen System beteiligen.
Wenn Sie als Händler verpackte Waren verkaufen oder anders in Umlauf bringen, gelten Sie als Inverkehrbringer. Als solcher sind Sie verpflichtet, die Verkaufs- und Umverpackungen bei einem dualen System, wie Der Grüne Punkt, zu beteiligen (manchmal wird das auch „lizenzieren“ genannt). Dieses sorgt im Gegenzug für die Einsammlung und Verwertung der Verpackungen nach Gebrauch. Deshalb müssen Sie Ihre Verpackungen bei einem dualen System beteiligen. Diese Beteiligung wird auch "lizenzieren" genannt. Diese „Pflicht zur Systembeteiligung“ können Sie z. B. mit einer Anmeldung beim Grünen Punkt erfüllen.
Die neue Registrierungsnummer geben Sie auch bei Ihrem dualen System an, bei dem Sie Ihre Verpackungen anmelden. Die „Systembeteiligung“ erfolgt für die Jahre ab 2019 unter dieser Registrierungsnummer. Wichtig: Natürlich sind Ihre Verpackungen auch schon nach der derzeit gültigen Verpackungsverordnung beteiligungspflichtig – schließlich werden sie auch heute schon getrennt gesammelt und verwertet.
Fast alle Angaben, die Sie im Rahmen Ihrer Systembeteiligung getätigt haben, müssen von Ihnen selbst direkt an die Zentrale Stelle übermittelt werden – mindestens aber:
Hinweis: Die Eintragung ins Verpackungsregister LUCID müssen Sie selbst vornehmen. Denn für die Registrierung nach § 9 VerpackG sowie die Abgabe der Datenmeldungen nach § 10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden (s. § 33 VerpackG)!
Spätestens mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes müssen Sie sich auch bei der neu geschaffenen „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ registrieren – und zwar bevor Sie zum ersten Mal eine verpackte Ware verschicken. Denn nicht ordnungsgemäß registrierte Verpackungen dürfen Sie grundsätzlich nicht in Umlauf bringen. Die Registrierungspflicht gilt für Großkonzerne ebenso wie für Einzelhändler. Die nötige Registrierungsnummer können Sie unter www.verpackungsregister.org beantragen. Ohne Verpackungslizenzierung drohen Abmahnungen und Bußgelder.
Jetzt haben Sie es fast geschafft. Die Systematik der Vollständigkeitserklärung sowie die Bagatellgrenzen (§11 Abs. 4 VerpackG) bleiben gleich. Ob Sie als Hersteller zu einer Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle verpflichtet sind, hängt von den Mengen Ihrer in Umlauf gebrachten Verpackungen ab. Sie sind von dieser Pflicht befreit, wenn Sie weniger als 80 Tonnen beteiligungspflichtige Verpackungen aus Glas, 50 Tonnen aus Papier, Pappe oder Karton und weniger als 30 Tonnen eines anderen Materials in Verkehr gebracht haben. Die meisten Unternehmen oder Online Händler müssen also keine Vollständigkeitserklärung abgeben. Allerdings hat die Zentrale Stelle das Recht, auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung zu verlangen.
Es gibt aber auch folgende neue Regelungen, die Sie im Auge behalten müssen:
Quelle: